Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Montagen (AGBs) der Bavaria Toranlagen GmbH

I. Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Montagen (AGBs) gelten für alle Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe des
zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2. Unsere AGBs gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt.
3. Unsere AGBs gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14BGB.

§ 2 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Für Art und Umfang ist unsere Auftragsbestätigung
maßgebend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten.
2. Als angenommen gilt ein Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware. Die Zusendung einer
Zugangsbestätigung oder die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar. Bei Waren, die auf Bestellung
gesondert angefertigt werden müssen, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die
Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen. Konstruktions- und Formveränderungen während der
Lieferzeit bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen hierdurch nicht wesentlich geändert werden.
Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch
für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche und
schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Transport und Montage. Diese
werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für Verpackung, ausgenommen bei Klein- und Ersatzteilen, sind inklusive. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht In unseren Preisen enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
3. Treten nach Abschluss des Vertrages Materialpreiserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so sind wir berechtigt, die Preise
entsprechend anzugleichen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen.
4. Beauftragt der Kunde neben der Lieferung auch oder ausschließlich die Montage oder ähnliche Leistungen, werden diese im Stundenlohn
abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart Ist.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
6. Wir sind zudem berechtigt, alle obrigen Forderungen sofort fällig zu stellen und die Ausführung weiterer Leistungen von der Leistung einer
Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig zu machen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des
Kunden in Frage stellen, dies gilt insbesondere wenn ein Zahlungsverzug eintritt. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche
bleibt unberührt.
7. Während des Verzugs kann sich der Kunde auf ein Recht zum Besitz nicht berufen. Ein etwaiges Herausgabeverlangen unsererseits während
des Verzugs des Kunden gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
8. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns
anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (gemäß INCOTERMS 2010) vereinbart. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung
der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden
über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen haben.
2. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf
ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten richten sich nach § 5 Nr. 3.
3. Bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung von Waren ist das Transportmittel sofort vom Kunden zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten
des Kunden. Lieferung frei Baustelle versteht sich stets frei LKW an befahrbarer Straße, ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich
Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Kunden, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens, Stapeln,
Einlagerns oder Rücktransportes zu tragen hat. Der für den Kunden an der Abladestelle auftretende Empfänger gilt als von diesem ermächtigt,
die Ladung verbindlich anzunehmen.

§ 5 Lieferzeiten
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Angaben über Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten und stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch Zulieferer und/oder Hersteller. Der Kunde kann uns erst dann eine Frist zur Lieferung/Leistung setzen, wenn
der voraussichtliche Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten ist. Die Frist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen
betragen. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung eines voraussichtlichen Liefertermins sind ausgeschlossen. Über Liefer- und
Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören Insbesondere von uns nicht zu vertretende nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten -wird der Kunde unverzüglich informiert. Derartige Ereignisse berechtigen uns hinsichtlich des noch nicht erfüllten Auftrages ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich
erstattet.
3. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf seine Gefahr und Kosten einzulagern. Für die entsprechenden
Lagerkosten können wir wahlweise Ersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten oder in Höhe einer Pauschale von 5 % des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat verlangen. Dies gilt auch bei Lagerung durch uns. Dem Kunden steht das Recht zu, im Falle
der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzes einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Ware oder erklärt er, die Ware nicht mehr annehmen zu
wollen, ohne hierzu berechtigt zu sein, können wir zudem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigt,
sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt dabei in
unserem Ermessen.
2. Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer,
Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwaige Ersatzansprüche des Kunden gegen Versicherer oder sonstige Dritte
wegen Verschlechterung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Sofern Wartungs- und
lnspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich
schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen
oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde
unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und
dadurch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Bei Zugriffen Dritter hat uns der Kunde außerdem
die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten.
3. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung
oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere
Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache
als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten
Fällen tritt der Kunde uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird
dadurch ersetzt, dass der Kunde den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung,
Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung
erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Veräußert der Kunde
die Vorbehaltsware - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht ihm gehörender Ware, so tritt er schon Jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen In Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung
schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung
selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät oder
begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit bestehen. Auf unser Verlangen sind die Höhe der abgetretenen Forderung,
die Person des Schuldners sowie alle sonst zum Einzug erforderlichen Angaben bekanntzugeben, die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
6. Das Recht zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung endet mit dem Rücktritt vom Vertrag.
7. Während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden sind wir jederzeit berechtigt, seine Geschäfts- und Betriebsräume zur Prüfung der Vorbehaltsware
zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, soweit sich der Kunde auf ein Recht zum Besitz nicht berufen kann.

§ 7 Mängelansprüche
1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Bei nicht frist- und/oder formgemäßer Rüge gilt die Ware als genehmigt.
2. Bei der Lieferung von Sachen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
(Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.
Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung/ Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung stellen dagegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, soweit keine abweichenden Fristen ausdrücklich vereinbart
sind.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Sachmängeln abzutreten.

§ 8 Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung
des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir nicht. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen
unberührt, dies gilt auch für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Bestellers. Dieser ist jedoch auch berechtigt den Lieferer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
4. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt ist der Geschäftssitz des Bestellers auch der Erfüllungsort.
5. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

II. Montagebedingungen
Sofern der Lieferer neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung
mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:

§ 1 Montagevoraussetzungen
1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller den Lieferer spätestens einen
Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann.
Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen
für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.
3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom Lieferer gestellt. Diesen sind je nach Absprache
genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beizustellen.
4. Nicht zu den Leistungen des Lieferers gehören:
Das Abladen vom Waggon bzw. LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle. Sämtliche Verglasungen, die nicht zum Lieferumfang gehören.
Alle Abdichtungsarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Mauer- und Betonarbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher
und Zargen. Die Stellung von Gerüsten, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 Meter über Gelände oder Fußboden liegen sowie bei elektrisch
betriebenen Toren, Türen und Fenstern die Elektroinstallation.
5. Das handwerksübliche Werkzeug wird vom Lieferer gestellt.
6. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Etwa erforderliche Ankeraussparungen
müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf
der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen
oder aus sonstigen vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet. Der Besteller ist zur Vorgabe eines
oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben. Ein verschließbarer
Aufenthaltsraum für die Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer
Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung sowie das erforderliche Hilfsmaterial zum Festklemmen der eingebauten Teile bis zum
Abbinden der Anker.
7. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich Ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten,
wie Mauer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der
Besteller hat den Lieferer spätestens 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten
Termin möglich ist.
8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, insbesondere bezüglich Schweißarbeiten,
Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und
entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller den Lieferer von der Schadenersatzpflicht freizustellen.
9. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum
für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem
bauseits zur Verfügung zu stellen.
10. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektro-Installation und das Anschließen und Einstellen
der Geräte bauseits auszuführen.
11. Nach der Montage ist seitens des Bestellers folgendes zu beachten: Die eingebauten Toren Türen, Zargen und Fenster dürfen frühestens 2
Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.

§ 2 Stundenlohn
1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zuzüglich
etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweiligen gültigen Montagerichtpreislinien des Lieferers.
2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.

§ 3 Abnahme
1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm vom Lieferer bestimmten angemessenen Frist
abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Von der Abnahme an bestehen gegen den Lieferer keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 - Nr. 3
BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht ausdrücklich
vorbehält.

§ 4 Verjährung
1. Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634 a Abs. Nr. 2 BGB
bleibt hiervon unberührt.
Stand 01.06.2020